Anwalt Hochschulrecht
Mit der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei – Mit Anwalt im Hochschulrecht Chancen erhöhen!
Herzlich willkommen auf der Webseite der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei.
Unsere anwaltliche Expertise im Hochschulrecht
⇒ Antwort: Dies umfasst grundsätzlich alle Rechtsfragen zum Hochschul- und Universitätswesen
⇒ Antwort: Als moderne & digitale Rechtsanwaltskanzlei beraten und vertreten wir Sie in ganz Deutschland.
⇒ Antwort: Regelmäßig beantworten wir neue Anfragen sehr zeitnah.
⇒ Antwort: Anfechtung von Prüfungen, Täuschungsvorwürfen, Exmatrikulationsbescheiden, aber auch Studienplatzklagen, Studienfachwechseln, Prüfungsrücktrittenm und Plagiaten
⇒ Antwort: Anwaltskosten, Verfahrens- oder Gerichtskosten.
⇒ Antwort: Abhängig von Ihrem Einzelfall; ein pauschale Antwort wäre abstrakt höchst unseriös.
⇒ Antwort: Ein Anwalt erhöht regelmäßig Ihre Chancen, muss aber nicht immer eingeschaltet werden.
Das Hochschulrecht beschreibt grundsätzlich alle Angelegenheiten die einen Bezug zu den Hochschulen aufweisen. Ihr Anwalt im Hochschulrecht kennt die Praxis des Hochschulwesens.
Das Hochschulrecht ist ein Rechtsgebiet des Bildungsrechts. Dieses ist wiederum ein Bestandteil des (besonderen) Verwaltungsrechts.
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei betreut Mandanten bundesweit, das heisst im gesamten Geltungsbereich Deutschlands.
Da wir uns die digitalen Kommunikationstechnologien zu Nutze machen, ist es zunächst egal, ob wir bei Ihnen direkt vor Ort sind oder ob Sie uns aus einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland beauftragen.
Regelmäßig beraten wir unsere Mandanten neben den meist in Anspruch genommenen Kommunikationswegen (E-Mail, Telefon, Fax) auch in Videokonferenzen. Sollte es notwendig werden, dass wir Sie vor Ort besuchen (Ortstermine oder auch die gerichtliche Vertretung) reisen wir selbstverständlich zu Ihnen.
Diese modernen Kommunikationsmöglichkeiten erlauben uns grundsätzlich auch noch für Sie beispielsweise am selben Tag eines Fristablaufes tätig zu werden oder sehr kurzfristige rechtliche Schritte einzuleiten.
Zusammengefasst unterstützen wir unsere Mandantschaft vom Immatrikulationswunsch über alle Angelegenheiten, die im Bezug zur Hohschule stehen bis hin zur Exmatrikulation.
Die universitäre Laufbahn eines jeden Studierenden wird von Rechtsfragen der einen oder anderen Art begleitet. Ob nun Unsicherheiten mit der Prüfungsordnung, Fragen zur Studienplatzklage oder die Erwägung einer Prüfungsanfechtung.
Alle Sachverhalte im Hochschulrecht sind unterschiedlich, auch wenn es viele Schnittmengen zwischen den bisherigen Bildungswegen junger Menschen gibt. Viele Studierende fühlen sich mit den Rechtsfragen des Hochschulrechts überfordert.
Das hat einen einfachen Grund: Das Schulsystem bereitet die jungen Menschen nur in geringem Maße auf den erhöhten Grad der Selbstständigkeit des Hochschullebens vor. Im Vergleich zum Schulalltag stellen sich an den Hochschulen naturgemäß ganz andere Anforderungen. Das Hochschulrecht hat viele Facetten. Nun wird in erhöhtem Maße die eigene Verpflichtung der Studierenden gefordert, sich das notwendige rechtliche Begleitwissen zum Hochschulstudium selbst anzueignen.
Die Universitäten sollten den Studierenden dabei grundsätzlich das notwendige hochschulrechtliche Rüstzeug mit an die Hand geben. Solche Hilfestellungen werden bedauerlicherweise eher selten angeboten und Einführungsveranstaltungen, die über die Rechte und Pflichten des Hochschulwesens aufklären, noch seltener anzutreffen.
Daher bleibt das eigeninitiative Handeln des/der Studierenden unabdingbar, um die mit dem Studium verbundenen rechtlichen Möglichkeiten und Risiken des Hochschulrechts zu erfassen.
Um effektiv und zeitnah Fragestellungen beantwortet zu bekommen, melden Sie sich bei uns!
Da je nach Hochschule, Studiengang oder Bundesland abweichende Regelungen für denselben Sachverhalt bestehen können, ermöglicht dies für die Studierenden kaum einen sicheren Zugriff auf die rechtlichen Anforderungen im Hochschulrecht.
Häufig erreichen uns Anfragen von Studierenden zum Hochschulrecht, welche Mitwirkungsverpflichtungen bestehen und/oder ob die Hochschule in dieser oder jener Form handeln durfte.
Daher versuchen wir Ihnen gerne einen Überblick, zu den nach unserer Erfahrung wichtigsten Eckpunkten des Hochschulrechts, zu verschaffen.
Gerne können Sie sich mit Ihrem hochschulrechtlichen Anliegen an Ihren Anwalt für Hochschulrecht wenden.
Der Bund hat mit dem Hochschulrahmengesetz (HRG) die auf Bundesebene zentrale Rechtsgrundlage des Hochschulrechts erlassen, in welcher sich unter anderem Regelungen zu Ablauf im und Zulassung zum Studium finden.
Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 gilt jedoch für das Hochschulrecht umso mehr: Bildung ist Ländersache. Deshalb haben sämtliche Bundesländer in Form von Hochschulgesetzen eigene gesetzliche Grundlagen geschaffen, welche in nicht unerheblichem Ausmaß von den Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes abweichen.
Daneben finden aber noch weitere hochschulrechtlichen Gesetze Anwendung:
Sie sehen das Hochschulrecht hält eine Vielzahl an verzahnten und nebeneinander geltenden gesetzlichen Bestimmungen bereit. Dem Anwalt für Hochschulrecht sind wegen der mehrjährigen Erfahrung diese Vorschriften geläufig.
Soweit Sie beispielsweise eine Zulassung/Immatrikulation zum Studium anstrengen, gelten nachfolgende Bestimmungen im Hochschulrecht. Dabei spricht man von Hochschulzulassung.
Auch im Hochschulzulassungsrecht haben die Länder eigene gesetzliche Grundlagen geschaffen:
Weitere Rechtsvorschriften im Hochschulrecht |
Daneben muss ihr Anwalt für Hochschulrecht gleichermaßen auch noch weitere Rechtsvorschriften im Blick behalten:
Überdies haben die Hochschulen aufgrund des geltenden Grundsatzes der Selbstverwaltung, die Kompetenz eigene Studien- und Prüfungsordnungen zu verabschieden. Diese haben als Satzung ebenfalls Gesetzescharakter und sind für die Studierenden und sonstigen am Hochschulleben beteiligten Personen verbindlich.
Ihr Anwalt für Hochschulrecht kann helfen, Studien- und Prüfungsordnungen aufzusetzen.
Schließlich sind auch die grundrechtlichen Gewährleistungen der Studierenden zu berücksichtigen, insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Es gelten aber u.a. daneben auch andere grundrechtlichen Bestimmungen, sei es Art. 5 Abs. 3 s. 1 GG (Wissenschaftsfreiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Chancengleichheit) oder Art. 19 Abs. 4 GG (Gebot des effektiven Rechtsschutz).
Im Hochschulrecht gelten also auch grundrechtliche Garantien. Auf diese können Sie sich im Rahmen einer Prüfungsanfechtung, Rücktritt von Prüfungen oder Plagiatsfällen genauso berufen, wie bei Hochschulrechtlichen Sachverhalten.
Die Studienordnungen werden in regelmäßigen Abständen an die geänderten Bedingungen und Erfordernisse des Hochschulwesens angepasst. Wir als Anwalt für Hochschulrecht haben die Erfahrung gemacht, dass diese häufig aber auch recht veraltet sind und nicht mehr den Anforderungen der digitaleren universiäten Ausrichtung genügen.
Daher gilt im Hochschulrecht der Grundsatz: Die Studierenden sollten sich deshalb gut zu Beginn ihres Studiums informieren, welche Fassung der Studienordnung für Sie bzw. für Ihren Studiengang gilt. Grundsätzlich darf der/die Studierende im Hochschulrecht aber auch darauf vertrauen, das Studium unter der zu Studienbeginn geltenden Studienordnung beenden zu können.
Neu erlassene Studienordnungen sehen deshalb zumeist Übergangsregelungen vor, nach welchen innerhalb einer bestimmten Frist eine Fortsetzung des Studiums nach der alten Studienordnung möglich bleibt. Sollten Sie Fragen zu diesem Themenaspekten haben, wenn sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt für Hochschulrecht.
Beratung von staatlichen sowie nicht-staatlichen Hochschulen
Die Struktur des Hochschulstudiums hat sich seit der Bologna-Reform maßgeblich verändert. Nahezu in allen europäischen Staaten hat sich nunmehr im Hochschulrecht ein zweigliedriges Abschlusssystem etabliert.
Dieses setzt sich aus Bachelor- und Masterstudium zusammen. Daneben existieren u.a. weiterhin die Staatsexamen. Mit der Vereinheitlichung des Abschlusssystems einher ging die Modularisierung des Hochschulstudiums.
Das Studium setzt sich nunmehr aus mehreren Modulen zusammen, welche aus einer Lehreinheit und einer Prüfung als Leistungsnachweis bestehen. Mit Abschluss des Moduls erhält der Studierende Studienpunkte (sog. ECTS).
Die Vereinheitlichung des Hochschulstudiums im europäischen Raum vereinfacht die gegenseitige Anerkennung der Studienabschlüsse sowie die Anrechnung von Leistungsnachweisen.
Häufig haben wir bereits Anerkennungsverfahren begleitet oder den Zugang für Studienanfängern/innen an die Universitäten ermöglicht.
Hier führen wir regelmäßig eine Gleichwertigkeitsprüfung durch.
In den Hochschulen findet nicht nur seit der Corona-Pandemie ein Umdenken statt.
Fast jede Universität musste in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternehmen, um den Fortschritten der Digitalisierung unter vielen Facetten des Hochschulrechts standzuhalten.
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei prüft die digitalen Infrastrukturen der Hochschulen.
Es wurden wissenschaftliche Zentren etabliert. Manchmal ergeben sich sogar fruchtbare Austauschprogramme zwischen Universitäten und Studierenden. Häufig unterstützen die jeweiligen Bundesländer die Hochschulen in diesem Kraftakt zur erforderlichen Anpassung an moderne Mediensysteme und Kommunikationsmöglichkeiten.
Das Hochschulwesen verändert sich – Ihr Anwalt für Hochschulrecht kann Sie bei diesen rechtlichen Fragen kompetent unterstützen.
Zukunftsorientierte Technologien erfordern aber nachhaltige Strukturen, was nicht über Nacht gelingen kann. Alte Werte des Hochschulbetriebes dürfen nicht vollends über Board geworfen werden, nur um hastig dem Schrei nach Digitalisierung nachzukommen.
Hochschulrechtliche Fragestellungen müssen im Hinblick auf nachhaltige Umstrukturierungsmaßnahmen analysiert werden. Doch in Zeiten der Entwicklung von künstlicher Intelligenz und automatisierten Programmen – insbesondere aufgrund der sich nunmehr bietenden Möglichkeiten über ChatGPT – brauchen die Hochschulen tatkräftige Unterstützung.
Ob nun beim Datenschutz, beim Erstellen von Rahmen-, Studien- und/oder Prüfungsordnungen, wir beraten Sie im Hochschulrecht interessensgerecht.
Zwischen Studierendem und Hochschulen wird ein Rechtsverhältnis begründet. Die Studierenden sind nach Immatrikulation Mitglieder der jeweiligen Hochschule. Aus diesem Mitgliedsstatus können sie bestimmte Rechte und Pflichte ableiten.
Begründet wird der Status als Mitglied an der Hochschule durch Immatrikulation, die regelmäßig nach oder mit der Hochschulzulassung erfolgt. Das sind wesentliche Grundsätze im Hochschulrecht.
Erforderlich ist dazu grundsätzlich ein fristgemäß an die Universität gestellter Antrag auf Immatrikulation unter Vorlage der für die Immatrikulation erforderlichen Nachweise. Bei diesem Auswahl- und Bewerbungsvorgang können wie Ihnen im Hochschulrecht kompetent zur Seite stehen.
Da sich aus der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Bildung ableitet, erfordert die Begrenzung der Zulassungsmöglichkeiten zur Hochschule eine strikte Rechtfertigung.
Es gibt eine Vielzahl von Hürden, die es zu beachten gilt. Formen, Fristen und Versagungsgründe – wer behält da als Studieninteressierte/r noch komplett den Überblick der hochschulrechtlichen Voraussetzungen?
Insbesondere deswegen, da jedes Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen im Hochschulrecht aufgestellt hat. Klassischerweise ergeben sich Beschränkungen des universitären Zuganges insbesondere bei tatsächlicher Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
In diesem Fall muss nach zuvor festgelegten, objektiven Kriterien im Hochschulzulassungsrecht eine Auswahl der geeigneten Studienkandidaten erfolgen.
Zulässige Kriterien sind etwa die Gesamtnote der allgemeinen Hochschulreife, die Anzahl der Wartesemester oder Gesichtspunkte besonderer Härte. Daneben kommen aber auch noch andere Voraussetzungen im Hochschulrecht in Betracht, über die wir Sie gerne aufklären.
Über den Antrag auf Immatrikulation wird im Hochschulzulassungsrecht durch Bescheid rechtsverbindlich entschieden. Dies ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG.
Im Falle der Ablehnung, kann der/die Studienbewerber/in rechtlich gegen diesen Bescheid vorgehen. Nicht selten sind Ablehnungsbescheide im Hochschulzulassungsrecht rechtswidrig, etwa weil falsche Kriterien angewandt oder vorgeschriebene Kriterien außer Acht gelassen wurden.
Insbesondere kann die Immatrikulationsbegehr auch gerichtlich im Hochschulrecht durchgesetzt werden. Statthaft ist dann die sogenannte Studienplatz“klage“. Hier sollte man sich aber rechtzeitig informieren, um seine Erfolgschancen im Hochschulrecht zu wahren.
Ihr Anwalt für Hochschulrecht ist dafür ein kompetenter Ansprechpartner. Nehmen Sie mit uns für Ihren Studienplatzwunsch frühzeitig Kontakt auf.
Das Gegenstück zur Immatrikulation stellt die Exmatrikulation dar. Der Status des Studierenden als Hochschulmitglied wird aufgehoben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen. Üblicherweise erfolgt die Exmatrikulation nach dem regulären Abschluss des Studiums, wobei der genaue Zeitpunkt je nach Hochschule und Studiengang variiert.
In anderen Fällen kann die Exmatrikulation – also de facto der Ausschluss des Studierenden vom weiteren Studium – als Sanktionsmaßnahme für etwaiges Fehlvergehen genutzt werden.
Hierfür erwachsen aus den Grundgedanken des Hochschulrechts besonders hohe Hürden. Dass das in der Praxis nicht immer der Fall ist, ist leider traurige Realität. Denkbar sind etwa erhebliche Beeinträchtigungen des universitären Lebens oder schwerwiegende (sich wiederholende) Täuschungshandlungen. Hier gilt aber der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Pauschale Aussagen sollten auch im Hochschulrecht vermieden werden.
Bei einer Exmatrikulationsmaßnahme muss gleichwohl das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Insbesondere muss erörtert werden, ob ein Maßnahme unterhalb der Schwelle einer Exmatrikulation als Sanktion bereits das mildere Mittel darstellen kann. Regelmäßig erfordert dies im Hochschulrecht eine vorherige Anhörung, um den Studierenden die Möglichkeit zu geben zu dem Vowurf Stellung zu nehmen.
Gegen einen Exmatrikulationsbescheid stehen ebenfalls Rechtsmittel im Hochschulrecht zur Verfügung. Dies sollten Sie auch nutzen.
Warten Sie unter Umständen zu lange ab, kann die in Bestandskraft erwachsene Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Zunächst kann in einem Widerspruchsverfahren eine behördeninterne Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit angestrebt werden. Bleibt dies erfolglos, steht der Rechtsweg zu den Gerichten offen.
Es empfiehlt sich schon bei erfolgter Anhörung bzw. Androhung der Exmatrikulation einen Rechtsanwalt für Hochschulrecht zu konsultieren, um optimalen Rechtsschutz zu ersuchen und die drastischen Folgen einer Exmatrikulation ggf. zu vermeiden.
Anfechtung des Täuschungsvorwurfes? Melden Sie sich hier!
Fachliche Kompetenzen im Hochschulrecht sind die Grundvoraussetzung erfolgreicher Beratungsleistungen. Wir können auf mehrjährige Expertise im Hochschulrecht zurückgreifen.
In hochschulrechtlichen Mandaten profitieren Sie auch von unserem hochschulrechtlichen Interesse an der Zukunftgestaltung des Hochschulwesens. Wir sind an der Weiterentwicklung des Hochschulrechts interessiert.
Wir verstehen unseren anwaltlichen Schwerpunk im Bildungsrecht in zweierlei Hinsicht: Auf der einen Seite beraten und entwickeln wir mit den Hochschulen tragfähige und zukunftsfähige Konzepte im Hochschulrecht.
Andererseits beraten und vertreten wir viele junge Menschen im Rahmen ihrer universitären Ausbildung. Interessenkonflikten beugen wir dadurch vor, dass wir uns die Hochschulen, die wir vertreten nach besonderen Kriterien aussuchen.
Ihr Partner in Hochschulangelegenheiten – Berlin, Hamburg, Münschen, Stuttgart, Düsseldorf, Potsdam und bundesweit.
Die Regelstudienzeit ist ein Richtwert, welcher die durchschnittliche Dauer eines Studienganges zum Ausdruck bringen soll. An die Überschreitung der Regelstudienzeit können im Hochschulrecht Rechtsfolgen geknüpft werden, etwa die verpflichtende Teilnahme an der Studienberatung oder der Wegfall des Freiversuchs einer Prüfung. Auch der BAföG-Anspruch ist an die Regelstudienzeit geknüpft.
Studierende sollten die Regelstudienzeit nicht fälschlich als verpflichtende Höchstdauer ihres Studiums einschätzen. Eine Vielzahl an Gründen kann im Hochschulrecht eine Verlängerung der Regelstudienzeit ermöglichen. Darunter fallen beispielsweise die Absolvierung eines Auslandssemesters oder die Beteiligung an einem Hochschulgremium. Die Überschreitung der veranschlagten Regelstudienzeit ist so für viele Studierende der Normalfall.
Eines der in der Praxis häufigsten Rechtsprobleme im Hochschulrecht betrifft die Anrechenbarkeit von Leistungen. Wechselnde Personen von Studiengang oder Hochschule haben ein berechtigtes Interesse daran, einen Leistungsnachweis nicht doppelt erbringen zu müssen.
Die Funktion der Leistungsabfrage würde in solchen Fällen auch leerlaufen, da bereits feststeht, dass der Studierende über die geprüften Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb hat der Studierende einen Anspruch auf Anrechnung erbrachter Leistungen.
Dieser kann mittels Antrag beim zuständigen Prüfungsamt geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Anrechnung erstreckt sich im Hochschulrecht auf alle gleichwertigen Leistungen. Pauschal lässt sich nicht festlegen, wann eine erbrachte Leistung anrechnungsfähig ist.
Erforderlich ist hier – so wie regelmäßig im Hochschulrecht – eine auf den Einzelfall bezogene Argumentation. Dabei sind insbesondere der Inhalt, der Umfang und die Qualität der Leistung von hervorzuhebender Bedeutung.
Wir beraten Sie hinsichtlich der Anrechenbarkeit Ihres konkreten Leistungsnachweises und unterstützen Sie bei Bedarf auch bei der Antragstellung im Hochschulrecht.
Die in qualitativer und quantitativer Hinsicht hohen Anforderungen von Prüfungen, die an die Studierenden gestellt werden, führen immer wieder zum Nichtbestehen einzelner Prüfungsleistungen. Das ist nicht dramatisch und ist Bestandteil der akademischen Laufbahn nahezu aller Studierender.
Jedoch müssen Sie dies nicht ungeprüft über sich ergehen lassen – wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt im Hochschulrecht. Fechten Sie Ihre Prüfung bei Bedenken mit uns an.
Bereits verfassungsrechtlich verbürgt ist der Anspruch auf einmalige Wiederholung einer Prüfungsleistung. Dies soll im Hochschulrecht die Willkürlichkeit der Prüfungssituation abmildern und eine realistischere Darstellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gewährleisten.
Nicht wenige Prüfungs- und Studienordnungen gewähren darüber hinaus im Hochschulrecht sogar mehr als einen Wiederholungsversuch. Informieren Sie sich über die Ihnen zustehende Anzahl an Prüfungsversuchen, bevor Sie Ihr Studium voreilig als gescheitert abschreiben!
Nicht jede Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig. Regelmäßig treten im Prüfungsverfahren oder bei der Leistungsbewertung Fehler auf, welche die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge haben.
Im Wege der Prüfungsanfechtung kann dann die Aufhebung und/oder die Wiederholung der Prüfungsentscheidung begehrt werden. Bei einer nicht bestandenen Prüfung, kann so eine Neubewertung oder eine weitere Wiederholungschance erstritten werden – auch wenn alle regulären Prüfungsversuche nach der Prüfungsordnung aufgebraucht sind!
Die Prüfungsanfechtung sollte dabei idealerweise mit Unterstützung eines auf das Prüfungsrecht und das Hochschulrecht spezialisierten Rechtsanwalts durchgeführt werden. Mehr zur Prüfungsanfechtung erfahren Sie hier.
Sollten einmal alle Stricke reißen, verbleibt den Studierenden die Möglichkeit auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch im Härtefall.
Insbesondere familiäre, persönliche oder soziale Umstände, können hier vorgetragen werden. Die Hürden für die erfolgsversprechende Geltendmachung sind im Hochschulrecht hoch.
Sofern die Prüfungsbehörde eine außergewöhnliche Belastung des Studierenden anerkennt, kann eine weitere Zulassung unter Härtegesichtspunkten im Hochschulrecht erfolgen.
In vielen Situationen ist einem Studierenden die Teilnahme an der Prüfling nicht zumutbar. Aufgrund der bestehenden, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis erwachsenden Pflicht zur Teilnahme an der Prüfung, kann der Prüfling jedoch nicht einfach von der Prüfling fernbleiben.
Er muss unter hochschulrechtlichen Gesichtspunkten den Rücktritt wirksam erklären, anderenfalls riskiert er ein Nichtbestehen in der Prüfung.
Nicht jeder Grund kann im Hochschulrecht die Aufhebung der Teilnahmepflicht zur Folge haben, da diese sonst effektiv leerlaufen würde. Erforderlich ist im Hochschulrecht ein sogenannter „wichtiger Grund“ (teilweise auch „triftiger“ oder „schwerwiegender Grund“ genannt).
Eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls muss im Hochschulrecht ergeben, dass dem/r Studierenden die Teilnahme an der Prüfung nicht zumutbar oder nicht (mehr) möglich ist. Klassischerweise wird dies im Hochschulrecht bei einer Erkrankung am Prüfungstag der Fall sein. Jedoch ist eine Vielzahl weiterer Fallgruppenim Hochschulrecht denkbar, bei welchen oftmals eine gelungene, einzelfallbezogene Argumentation essentiell für den Erfolg des Rücktritts ist.
Sollten Zweifel darüber bestehen, ob Ihre Umstände als wichtiger Grund anerkannt werden können, sollten Sie unbedingt frühzeitig Kontakt zu einem fachkundigen Rechtsanwalt für Hochschulrecht aufnehmen, um sich zur Vermeidung eines Ausfalls in der Prüfung hinreichend abzusichern.
Sofern der Studierende Kenntnis von den zum Rücktritt berechtigenden Umständen hat, muss er diesen unverzüglich erklären. Unverzüglich bedeutet auch im Hochschulrecht grundsätzlich ohne schuldhaftes Zögern. Ein Rücktritt während oder gar nach Prüfungsantritt hat nur selten Aussicht auf Erfolg. Es ist aber nicht ausgeschlossen, so dass Sie sich vertrauensvoll an uns wenden können.
Neben der Rücktrittserklärung sollte der Prüfling idealerweise wegen der hochschulrechtlichen Besonderheiten auch die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen einreichen. Diese variieren je nach geltend gemachten Rücktrittsgrund.
Im Krankheitsfall ist im Hochschulrecht zumeist ein ärztliches Attest vom Prüfungstag erforderlich, welches die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Manchmal sieht die jeweilige Prüfungsordnung im Hochschulrecht aber auch ein amtsärztliches Attest vor.
Ob akut oder chronisch, eine Krankheit stellt für den Studierenden immer eine Belastung dar, welche den Weg zum Studienabschluss erschwert. Nachteile dürfen dem Studierenden nach dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge gemäß Art. 3 Abs. 1 GG daraus im Hochschulrecht jedoch nicht erwachsen.
Selbstverständlich muss ein erkrankter Prüfling nicht an der Prüfung teilnehmen – auch wenn er sich bereits verbindlich angemeldet hat. Um im Hochschulrecht ein Nichtbestehen in der Prüfung zu vermeiden, kann der Prüfling aufgrund seiner Krankheit von der Prüfung zurücktreten.
Erforderlich dafür ist im Hochschulrecht, dass die durch die Krankheitssymptome ausgelöste Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erheblich ist.
Eine Vielzahl medizinischer Konditionen erschwert die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit für den Prüfling. Dabei kann es sich um kurzfristig auftretende Krankheiten (z.B. Sehnenscheidenentzündung) oder um längerfristige (z.B. Legasthenie) handeln.
Auf Antrag des Prüflings kann im Hochschulrecht die Prüfungsbehörde dann einen Nachteilsausgleich zur Kompensation des erlittenen Nachteils gewähren.
Bei längerfristigen Krankheiten sollte an die Möglichkeit im Hochschulrecht gedacht werden, Urlaubssemester zu beantragen. Das beurlaubte Semester wird dann nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Andererseits dürfen in diesem Semester dann auch keine anrechnungsfähigen Studienleistungen erbracht werden.
Grundsätzlich wird eine Förderung im Hochschulrecht nach dem BAföG nur bis zum Ablauf der Regelstudienzeit gewährt. Im Fall einer längerfristigen Erkrankung, welche die Weiterverfolgung des Studiums effektiv verhindert, kann die Förderungsdauer sich jedoch verlängern.
In einer Vielzahl von Fallkonstellationen ist dem Prüfling die Einhaltung der regulären Vorschriften des Hochschulverfahrens schlicht nicht zumutbar. In derartigen Sachverhaltskonstellationen kommt die Stellung eines Härtefallantrages in Betracht.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Härtefalls sind Umstände persönlicher, familiärer oder sozialer Art, welche den Prüfling in besonders hohem Maße beeinträchtigten. Ihr Anwalt für Hochschulrecht kann Ihnen helfen. Soweit die Umstände im Hochschulrecht vertretbar begründet werden können, kann jedenfalls von einem „Notnagel“ nicht mehr gesprochen werden.
Der Antrag auf Immatrikulation kann im Hochschulzulassungsrecht unter Härtegesichtspunkten gestellt werden. So kann ein Studienbeginn unter Umständen auch dann ermöglicht werden, wenn der Antrag aufgrund hoher Bewerberzahlen bei begrenzten Kapazitäten andernfalls keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Ein Härtefallantrag kann gestellt werden, wenn die Exmatrikulation angedroht oder bereits beschieden wurde. Der Härtefall kann es hier rechtfertigen, dass der/die Studierende ein Studium ausnahmsweise fortsetzen darf. Fragen Sie Ihren Anwalt für Hochschulrecht.
Hat der Studierende alle ihm regulär zur Verfügung stehenden Prüfungsversuch in Anspruch genommen, ohne dass er bestanden hat, kann er im Hochschulrecht die Zulassung zu einem weiteren Versuch im Härtefall beantragen.
Dies kann Ihr Anwalt im Hochschulrecht gelegentlich sogar mit einer Prüfungsanfechtung erreichen.
Zudem kann im Hochschulrecht eine Verlängerung der Regelstudienzeit unter Härtegesichtspunkten beantragt werden. Dies kann erforderlich sein, um die Förderung nach dem BAföG nicht zu verlieren. Außerdem kann die Möglichkeit der Wahrnehmung eines Freiversuchs von der Einhaltung der Regelstudienzeit abhängen.
Nach dem im Hochschulrecht geltenden Grundsatz der Eigenständigkeit und Selbstständigkeit der Prüfung, darf der Studierende sich bei der Prüfung keiner unzulässigen Hilfsmittel oder der unzulässigen Hilfe anderer Personen bedienen.
Tut er dies dennoch, kann nach hochschulrechtlichen Gesichtdpunkten eine Täuschung vorliegen. Eine Täuschung kann verschiedene Rechtsfolgen im Hochschulrecht auslösen – je nach Qualität und Häufigkeit des Verstoßes.
In der Regel führt die Täuschung zum Nichtbestehen der jeweiligen Prüfungsleistung. Bereits der Versuch der Täuschung wird im Hochschulrecht geahndet. Auch erfolglose Täuschungen können so eine Sanktionierung zur Folge haben.
Wenn Sie verunsichert sein sollten, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Anwalt für Prüfungsanfechtungen, der Sie bei der Anfechtung des Täuschungsvorwurfes kompetent unterstützen wird.
Bei lediglich geringfügigen Täuschungshandlungen, kann es im Hochschulrecht im Ermessen des Prüfungsamts stehen, nur eine Verwarnung auszusprechen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass der Verstoß ohne Vorsatz erfolgte und lediglich auf begründete Nachlässigkeit des Prüflings zurückzuführen ist. Hier kann mittels gelungener Argumentationsführung ein Anwalt im Hochschulrecht ggf. ein Nichtbestehen dadurch abwenden, dass erfolgreich das Vorliegens eines nur leichten Verstoßes vorgetragen wird.
Insbesondere im Bereich der universitären Abschlussprüfungen und Hausarbeiten, kommt es immer wieder zum Vorwurf des Plagiarismus.
Ein Plagiat ist eine Täuschung des Studierenden über die Selbstständigkeit der Arbeit. Dabei übernimmt dieser fremde Gedankeninhalte ohne diese genügend kenntlich zu machen.
Dies wird regelmäßig einen besonders schwerwiegenden Fall der Täuschung darstellen, weshalb das Plagiat nahezu immer das endgültige Nichtbestehen der Prüfung zur Folge hat. Aber auch in solchen Fällen sollten Sie eine Anfechtung dieser Entscheidung in Erwägung ziehen.
Nicht immer sind die Anschuldigungen der Hochschulen hinsichtlich eines Plagiats nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Bekannt gewordene Plagiatsfälle von Personen des öffentlichen Lebens haben dazu geführt, dass einige Universitäten bei der Verteidigung ihrer Integrität übervorsichtig geworden sind.
Nicht jede fehlerhafte Zitierung begründet im Hochschulrecht einen Plagiatsvorwurf. Die Abgrenzung zum bloßen wissenschaftlichen Fehlverhalten muss mit großer Sorgfalt vorgenommen werden. Oftmals kann deshalb erfolgversprechend gegen einen aufkommenden Plagiatsverdacht im Hochschulrecht vorgegangen werden.
Ob der großen Tragweite eines festgestellten Plagiats sollte dabei jedoch der Sachverstand eines erfahrenen Anwalts des Prüfungsrechts sowie Hochschulrechts hinzugezogen werden. Nicht selten gelingt uns eine erfolgreiche Anfechtung dieses Vorwurfes.
Das Studium an einer Hochschule ist zeitintensiv. Durch den mit dem Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Vor- und Nachbereitung verbundenen Aufwand verbleibt nicht viel Zeit für die Schaffung einer finanziellen Lebensgrundlage.
Diesem Problem ist der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) auch für hochschulrechtliche Sachverhalte beigekommen.
Für die Dauer seines Studiums kann der Studierende nach hochschulrechtlichen Gesichtspunkten finanzielle Unterstützung durch den Staat beantragen, welche im Hochschulrecht als zinsloses Darlehen oder als Zuschuss ohne Rückzahlungspflicht ausgestaltet werden kann.
Die staatliche Unterstützung im Hochschulrecht wird dabei nicht grenzenlos gewährt. Insbesondere ist die Förderung im Hochschulrecht zeitlich grundsätzlich auf die für den Studiengang veranschlagte Regelstudienzeit befristet.
Doch auch nach Überschreiten der Regelstudienzeit, ergeben sich im Hochschulrecht Möglichkeiten für den Studierenden eine Verlängerung zu beantragen.
Insbesondere Schwangerschaft, Krankheit oder die Beteiligung an einem Gremium der Hochschule können ein Recht auf Verlängerung begründen. Wir beraten Sie hinsichtlich Ihrer Möglichkeiten zur Verlängerung des BAföG-Anspruchs im Hochschulrecht und unterstützen Sie nach Wunsch auch bei der Antragstellung.
Nicht nur die Studierenden müssen sich mit rechtlichen Fragen befassen. Auch und gerade im Bereich des Hochschulmanagements, treten eine Vielzahl rechtlicher Problemstellungen im Hochschulrecht auf. Die Beantwortung dieser Fragen wird oft durch den Einfluss verschiedener Rechtsgebiete maßgeblich mitbestimmt.
Ob bei der Akkreditierung von Studiengängen, der Gestaltung von Studienordnungen oder bei arbeitsrechtlichen Konflikten – unsere Beratungskompetenz erstreckt sich im Hochschulrecht auch auf sämtliche Bereiche des Hochschulmanagements.
Das Hochschulrecht stellt seit der Kanzleigründung ein Kernstück unserer anwaltlichen Tätigkeit dar.
Wir vertreten Studierende und Studienbewerber/-innen bundesweit.
Universiäten und Prüfungsinstitutionen profitieren ebenfalls von unserer spezialisierten Expertise im Hochschulrecht. Diese gewährleistet Ihnen optimale Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres hochschulrechtlichen Anliegens.
Kontaktieren Sie uns hier. Ihr Anwalt im Hochschulrecht kann Ihnen helfen.
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