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Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.
Insbesondere junge Menschen absolvieren eine Vielzahl unterschiedlicher Prüfungen. Ihr Erfolg bestimmt wesentlich den persönlichen Lebensweg. Auch den weiteren beruflichen Werdegang.
- Prüfungsanfechtung
- Jura – Prüfungen / 1. und 2. Staatsexamen / IHK – Prüfungen
- Exmatrikulation anfechten?
- Täuschungsvorwürfe abwenden?
- Bachelor– und Masterarbeiten / Mündliche u. Praktische Prüfungen
- Prüfungsrücktritt?
- Gelten Fristen?
- Welche Kosten fallen an?
- Schnelles Tätigwerden! Schreiben Sie uns an.
Unbefriedigende Entscheidungen im Prüfungsverfahren – Verletzung der Chancengleichheit und der Berufsfreiheit?
Ihre Kanzlei im Bildungrecht unterstützt Sie daher insbesondere bei Prüfungsanfechtungen.
Im Prüfungsrecht ist die Durchsetzung des Rechtes auf ein ordnungsgemäße Prüfung unsere Kernkompetenz.
Auch Ihre Anliegen im Hochschulrecht sind vielfältig und regelmäßig Einzelfallentscheidungen. Das Hochschulrecht ist sehr komplex, da es viele Rechtsbereiche betrifft.
- Studienplatzklagen
- Prüfungsanfechtungen
- Anrechungen / Anerkennungen von Leistungen
- Studienfachwechsel
- Plagiatsvorwürfe
- Rücktritt von Prüfungen
- Berufungsverfahren / Stellenbesetzung
- Exmatrikulation
- Müssen Fristen beachtet werden?
- Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
- Melden Sie sich für eine Beratung.
Relevant ist die Hochschulzulassung, die Prüfungsanfechtung sowie die Anerkennung von Prüfungsleistungen.
Aber auch der Zugang zum gewünschten Schul– oder Studienplatz, Schul- oder Hochschul- und Studienfachwechsel sowie Gleichwertigkeitsentscheidungen von Abschlüssen.
Auch unterstützen wir Sie bei Streitigkeiten wegen Plagiatsvorwürfen oder dem Rücktritt von Prüfungen. Die Verteidigung Ihres Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit ist unser Anspruch.
Daneben beraten wir ausgewählte Prüfungsinstitutionen um bereits vorbeugend Fehlern zu begegnen.
Im Prüfungsrecht ist die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen Schwerpunkt unserer Kanzlei. Fast jeder Mensch absolviert im Rahmen seiner Ausbildung oder Fortbildung Prüfungen. Selten bekommen die Prüflinge die Note oder Punktzahl die sie verdienen. Die Prüfungsanfechtung wahrt häufig Ihre beruflichen Chancen. Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung beraten und vertreten wir sie engagiert und maßgeschneidert. Ob nun im Widerspruchsverfahren, dem darin eingebetteten sog. Überdenkungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren. Hier zeigt sich unsere Erfahrung. Manchmal ist sogar eine Kombination aus mehreren rechtlichen Schritten erforderlich, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen oder Chancen zu wahren. Hier sind die Strategien sehr unterschiedlich und abhängig von Ihrer Begehr im konkreten Einzelfall.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Ein Anwalt für Prüfungsanfechtungen kann Ihnen bei Ihrem Anliegen helfen.
Bei der Prüfungsanfechtung gilt es, sowohl formelle Fehler als auch inhaltliche Bewertungsfehler aufzuspüren. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Einhaltung aller Fristen – in den meisten Fällen beträgt die Widerspruchsfrist und die Klagefrist jeweils einen Monat.
Im Hochschulrecht unterstützen wir Sie beim Zugang zum Wunschstudienplatz oder zu Ihrer Wunschschule. Eine Möglichkeit Ihr Studium wunschgemäß aufzunehmen erreichen wir mit der Studienplatzklage oder Schulplatzklage. Dies ist eine unserer hochschulrechtlichen Kernkompetenzen.
Haben Sie den Ablehnungsbescheid Ihrer Wunschuniversität oder von der Stiftung für Hochschulzulassung oder Ihrer Wunschschule erhalten? Wir setzen uns engagiert und mit unser Erfahrung für Ihr Anliegen ein. Ob nun über die innerkapazitäre oder außerkapazitäre Schul- oder Studienplatzklage. Wichtig ist im Hochschulrecht insbesondere eine fristgerechte Umsetzung der den Zugang wahrenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Relevant ist immer die vorhandene Kapazität. Damit Sie ihre Erfolgschancen verbessern, sollten Sie ggf. schon vor dem Ablehnungsbescheid im Antrags- oder Vergabeverfahren eine auf das Hochschulrecht spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
Im Prüfungsrecht und Hochschulrecht beraten wir Sie kompetent in der wesentlichen Fragestellung: Ist ein Prüfungsrücktritt überhaupt noch möglich? Wenn ja, aber unter welchen Voraussetzungen? Im Prüfungsverfahren tritt nicht selten eine Prüfungsunfähigkeit auf. Es zeigen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit erheblich vermindern oder nahezu ausschließen. Ob nun physische oder psychische Erkrankungen sowie andere Ausnahmssituationen – oft liegt ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung vor. Dies nachzuweisen ist häufig das Zünglein an der Waage. Wir beraten und vertreten Sie zielgerichtet bei Ihrem Anliegen. Dabei sind wir in der Regel auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Prüfungsinstitutionen fordern ärztliche Atteste von Ihnen. Kompetent und zügig setzen wir die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen in Gang und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab.
Ein Nachteilsausgleich kommt immer dann im Prüfungsrecht und im Hochschulrecht in Betracht, wenn und soweit der Nachweis einer vorhandenen Befähigung durch (temporäre) Behinderungen erschwert wird.
Gerade bei Sehstörungen, Schreibbehinderungen, bei Lese- und Rechtschreibschwächen oder während einer Schwangerschaft ist ein Nachteilsausgleichsantrag denkbar. Die Chancengleichheit gebietet in diesen Fällen grundsätzlich, dass eine Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall beansprucht werden kann. Die Darstellungsmöglichkeiten des vorhandenen Wissens sind beeinträchtigt, so dass die Prüfung mit entsprechenden Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann.
Häufig beantragen wir für unsere Mandanten eine Schreibzeitverlängerung oder die Benutzung anderer geeigneter Hilfsmittel, um die Chancengleichheit zu wahren. Eine Verlängerung der Prüfungszeit richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall und Ihren Prüfungsbeeinträchtigungen. Dabei sind wir in der Regel auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Prüfungsinstitutionen fordern ärztliche Atteste von Ihnen.
Kompetent und zügig setzen wir die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen in Gang und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Auch lässt sich durch den bewilligten Nachteilsausgleich eine Prüfungsanfechtung bereits in einigen Fällen im Vorfeld vermeiden.
Trotz redlicher Arbeitsweise sind sich Studierende oder Absolventen den Vorwürfen der Täuschung und der Verwendung von Plagiaten ausgesetzt. dabei wird zwischen verschiedenen Täuschungs- und Plagiatsformen unterschieden. Ob nun Vollplagiate, Ghostwriterplagiate oder Ideenplagiate wir beraten und unterstützen Sie beim Umgang mit den Prüfungsinstitutionen. Genauso wie bei den Vorwürfen zu bloßen Abschreibeleistungen, zur Nutzung von unerlaubten Hilfsmitteln oder dem Fälschen von Daten.
Grundsätzlich sind wissenschaftliche Arbeitsmethoden und Techniken zu erlernen und anzuwenden. Diese müssen im Rahmen von Prüfungen oder der Erlangung von Titeln oder akademischen Graden nachgewiesen werden. Zum Beispiel bei wissenschaftlichen Abschlussarbeiten oder Aufsichtsarbeiten bzw. Klausuren. Das Anfertigen eines eigenständigen Leistungsnachweises ist Grundvoraussetzung.
Allerdings ist häufig in einigen Fachdisziplinen das Rad nicht (komplett) neu zu erfinden. Nicht selten kommt daher ein Vorwurf für die Betroffenen wie aus heiterem Himmel. Bei der Einhaltung der wissenschaftlichen Standards sind insbesondere die verwendeten Forschungsergebnisse, Daten oder in Bezug genommenen Werke anzugeben. Obschon die Betroffenen hier redlich gearbeitet haben, treffen die Universitäten vorschnell Sanktionsentscheidungen. Die Konsequenzen aus dem wissenschaftlichen Fehlverhalten im Studium gilt es ggf. zu überprüfen und in Einzelfällen abzuwenden.
Neben den Prüfungsanfechtungen und den Studienplatzklagen gibt es im Prüfungsrecht und im Hochschulrecht noch weitere das Hochschul- und Prüfungswesen betreffende Rechtsfragen. Sprechen Sie uns an. Wir beraten und vertreten Sie beispielsweise auch
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