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Prüfungsbeeinträchtigungen – Ohne Nachweis keine Aussicht auf Erfolg
In Abgrenzung zur krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kommt ein Nachteilsausgleich nur bei Prüfungsbehinderungen in Betracht. Eine Behinderung mindert die Chancen der Prüfungskandidaten:innen auf einen erfolgreichen Abschluss im Vergleich zu den Mitprüflingen nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft.
Die Ausgleichsmaßnahmen haben das Ziel dem Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung zu tragen. Dem Grunde nach muss diese Kompensation aber auf einer Beeinträchtigung basieren, die außerhalb der zu ermittelnden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungsfähigkeit eines Prüflings liegt, die in der Regel durch die jeweilige Prüfungsordnung vorgeschrieben wird.
Es darf also grundsätzlich nicht das abzuprüfende Berufbild beinträchtigt sein, wobei es auc hier besondere Ausnahmskonstellationen gibt.
Fragen Sie Ihren Anwalt für Nachteilsausgleich.
Sollen besondere Prüfungsbedingungen gewährt werden, ist ein Antrag der Prüfungskandidaten:innen erforderlich. Die beantragten Ausgleichsmaßnahmen richten sich dabei nach der Schwere und der Art der Behinderungen / Beeinträchtigungen.
Dieser Antrag sollte rechtzeitig bei dem zuständigen Prüfungsamt mit den entsprechenden Nachweisen gestellt werden.
Hierbei unterstützen wir Sie mit dem erforderlichen Engagement unter Beachtung Ihrer besonderen Umstände im Einzelfall. Hier ist Fingespitzengeühl gefragt.
Soweit die beantragte Genehmigung eines Nacheilsausgleiches abgelehnt wurde, ist es den beeinträchtigten Studierenden oder Prüflingen häufig nicht zuzumuten, sich der Prüfung ohne Prüfungserleichterungen zu unterziehen und erst nachträglich gegen die Prüfung vorzugehen (ggf. durch Prüfungsanfechtung).
Dies erleben wir ab und an immer wieder dann, wenn die Betroffenen selbst versucht haben, Ausgleichsmaßnahmen zu beantragen.
Daher beraten und vertreten wir Sie insbesondere bei der Geltendmachung Ihrer Rechte bereits im Antragsverfahren.
Notwendigerweise aber auch im Eilverfahren vor den Gerichten, um eine schnelle Klärung der Rechtsfrage herbeizuführen.
In der Regel setzen die Prüfungsämter ein (amts-) ärztliches Attest voraus, dass die konkreten Beeinträchtigungen für die jeweiligen Art der Prüfung genauestens bescheinigt.
Dieses ist durch die Prüflinge zeitnah zu besorgen.
Soweit die Prüfungsordnungen die Art bzw. den Umfang der kompensatorischen Ausgleichsmaßnahmen nicht bestimmen, hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Dabei ist die ständige Verwaltungspraxis von erheblicher Relevanz. Allerdings sollen durch die Ausgleichsmaßnahmen nur bestehende Nachteile ausgeglichen werden.
Eine Überkompensation unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes von Prüfungskandidaten einer Vergleichsgruppe darf nicht erfolgen.
Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind u.a. denkbar:
Verlängerte Bearbeitungs– sowie Vorbereitungszeiten
Bereitstellung von besonderen Hilfsmitteln
(Zusätzliche) Gewährung von Pausen
Vorlage von schriftlichen Aufgabenstellungen bei Gehörlosen in der mündlichen Prüfung
Abnahme der Prüfung in separaten Räumlichkeiten
Einsatz von Computern und Laptops, bspw. bei legasthenischen Prüflingen
Einzelfallprüfung
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