Prüfungsanfechtung
Mit uns erhöhen Sie Ihre Chancen Ihrer Prüfungsanfechtung!
Herzlich willkommen auf der Webseite der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei.
Mit uns erfolgreich Ihre Prüfungsanfechtung durchführen.
Erfolgsaussichten einer Prüfungsanfechtung?
» Regelmäßig können Anfechtungen erfolgreich abgeschlossen werden. Auf Ihren Einzelfall kommt es an!
Welche Prüfungen kann man anfechten?
» Alle Prüfungs(teil-)leistungen können grundsätzlich angefochten werden. Unabhängig davon, ob Bestanden oder Nicht-Bestanden. Abschlussarbeiten, Klausuren, Praktische oder mündliche Prüfungen, 1. oder 2. Staatsexamen, der Schwerpunkt, u.v.m.
» Zusammengefasst also alle Prüfungen, die im Rahmen der Schulzeit, den Ausbildungszeiträumen, den Hochschulen und Universitäten, Staatlichen Prüfungsämtern sowie sonstigen Prüfungsbehörden und die Fort-/Weiterbildungsprüfungen betreffen.
Fristen für Prüfungsanfechtungen?
» Grundsätzlich 1 Monat für Klage und Widerspruch; ausnahmsweise greift die Jahresfrist oder die Prüfungsordnung regelt die Frist besonders. Selten wird Wiedereinsetzung gewährt.
Auf welche Prüfungen haben Sie sich spezialisiert?
» Spezialisiert haben wir uns auf juristische Prüfungsanfechtungen, Anfechtungen von IHK-Prüfungen, universitäre Prüfungen, Bachelorprüfungen und Masterprüfungen, Prüfungen der Gesundheitsberufe, Lehramtsprüfungen, Medizinprüfungen, Promotionsverfahren, Steuerberaterprüfungen, Zahnmedizinprüfungen u.v.m.
Kosten einer Prüfungsanfechtung?
» Anwaltskosten und/oder Gerichtskosten. Zudem manchmal Gebühren bei Behörden.
Warum Prüfung anfechten?
» Die Gründe sind unterschiedlich: Nicht-Bestanden, Notenverbesserung, unverständliche Bewertungen, Fehler im Prüfungsverfahren, Störungen, befangene Prüfer:innen, ungerechtfertigte Täuschungsversuche, Exmatrikulation u.v.m.
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei berät und vertritt Sie bei Prüfungsanfechtungen bundesweit.
Ob nun Berlin, München, Hamburg, Stuttgart oder Köln, wir agieren bundesweit und kennen Ihre landesspezifischen Gegebenheiten.
Mit folgenden Fragen / Anliegen findet unsere Mandantschaft überwiegend zu uns:
Alle Menschen absolvieren unterschiedliche Prüfungen im Leben. Das ist Teil des Bildungsystems und der beruflichen Entwicklung.
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei unterstützt Sie (Kontakt)!
Die Ergebnisse aus diesen Prüfungen sind alle überprüfbar.
Der Erfolg bestimmt wesentlich den persönlichen Lebensweg und Ihren weiteren beruflichen Werdegang.
Grundsätzlich sollten Kenntnisse und Fertigkeiten der Prüflinge im Vordergrund stehen. Denn regelmäßig geht es um die berufliche Eignung.
Prüflinge finden mit ganz unterschiedlichen Anliegen zu uns.
Jeder Sachverhalt, jede Klausur und jede mündliche Prüfung ist anders. Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei berät Sie zu Ihrem persönlichen Anliegen.
Um diese Besonderheiten Ihrer Prüfung zu überprüfen, sollten Sie einen Anwalt für Prüfungsanfechtung beauftragen. Es gilt Ihre Chancen zu wahren!
Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf.
Die Albrecht Rechtsanwaltskanzlei informiert!
Im Rahmen der einzelnen Bildungsphasen sind nicht selten mehrere Etappen zu meistern. Das Prüfungsrecht ist Kernbestandteil des Bildungsrechts. Genauso wie das Hochschulrecht. Dieses Recht steht allen zu.
Konkretisiert wird dies durch das Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung. Diesen Anspruch gilt es ggf. rechtlich zu überprüfen und durchzusetzen.
Fachliche und außerfachliche Kompetenzen werden in der Regel durch ein Bewertungssystem festgelegt. Diese Bewertungen sind aber trotz der Wichtigkeit der Prüfungen für die Prüfungskandidaten nicht immer frei von Fehlern.
Doch werden viele Absolventen:innen an ihren Noten gemessen. Um die Rechtmäßigkeit dieser Noten zu kontrollieren, können Sie Ihre Prüfung von einem Anwalt für Prüfungsanfechtung überprüfen lassen.
Doch eine Bewertung der Prüfungskandidaten ist nicht selten von Zweifeln getragen. Im Prüfungsrecht und Hochschulrecht sind viele Entscheidungen überaus unbefriedigend und kaum nachvollziehbar begründet.
Sachgerechte Begründungen lassen die oftmals ungeschulten Prüfungsorgane vermissen. Vertretbare Prüfungsleistungen werden nicht hinreichend genug gewürdigt oder schlicht verkannt.
Gleichwohl ist der zentrale Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht und im Hochschulrecht jederzeit zu gewährleisten. Nicht selten können wir Verstöße gegen diesen prüfungsrechtlichen Grundsatz erfolgreich geltend machen.
Insbesondere bei den berufsbezogenen Prüfungen, die den Nachweis über erworbene fachliche und außenfachliche Kompetenzen für die Aufnahme in den Beruf erbringen sollen, können wir regelmäßig prüfungsrechtliche Fehler aufdecken. Ein fehlerhaftes Prüfungsverfahren genügt aber keinesfalls den Anforderungen an die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Die Freiheit der Berufswahl ist für junge Menschen aber ein wesentliches Grundrecht, das durch das Recht auf Zulassung zur Prüfung gewährleistet wird und im gesamten Prüfungsverfahren zu beachten ist.
Eine auf das Prüfungsrecht und Hochschulrecht spezialisierte Kanzlei kennt einerseits die rechtlichen Besonderheiten, aber auch die Praxis der Hochschulen oder Prüfungsämter.
Leider wenden sich Prüflinge manchmal erst viel zu spät an uns, nachdem sie zu lange gezögert haben oder sich selbst an den Prüfungsämtern „abgerieben“ haben. Gelegentlich müssen wir den Ratsuchenden dann bedauerlicherweise mitteilen, dass eine Prüfungsanfechtung nicht mehr oder nur noch mit geringeren Erfolgsaussichten in Betracht kommt.
Daher ist es in Ihrem eigenen Interesse anzuraten, sich so rechtzeitig wie möglich an einen Rechtsanwalt für Prüfungsanfechtungen zu wenden, um Ihr Anliegen in vertrauensvolle und kompetente Hände geben zu können.
Im Prüfungsverfahren sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge so genau und präzise wie möglich zu ermitteln. Damit soll eine rechtmäßige Bewertungsgrundlage geschaffen werden.
Ist dies nicht der Fall, können der Grundsatz der Chancengleichheit und die Berufsfreiheit nicht mehr gewährleistet sein. Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht Ihen aber die Prüfungsanfechtung. Wenden Sie sich an uns, wir versuchen Ihnen bei Ihrer Prüfungsanfechtung zu helfen.
Dabei kann die Gestaltung des Prüfungsverfahrens an Fehlern oder Mängeln leiden, da zum Beispiel persönliche Behinderungen oder Umstände der Prüflinge nicht hinreichend genug berücksichtigt werden. Dies rechtfertigt häugig bereits eine Einleitung einer Prüfungsanfechtung.
Ferner zeigen sich nicht selten ungeeignete Prüfungsaufgaben oder Prüfer. In seltenen Fällen ist auch ein befangener Prüfer involviert. Zumal die Form und der Verlauf der Prüfung manchmal nicht den Anforderungen an ein gerechtes Prüfungsverfahren genügen.
Auch kann es zu äußeren Störungen oder Einwirkungen auf das Prüfungsgeschehen kommen, die einen angreifbaren Verfahrensfehler im Prüfungsrecht begründen.
Gelegentlich treten sogar Organisationsmängel auf, die „von Amts wegen“, also auf Initiative des Prüfungsamtes zu beheben wären. Solche Fehler decken wir regelmäßig auf, da viele Prüfungsinstitutionen mangels Personal oder aus sonstigen Gründen mit der Durchführung überfordert sind.
Den Prüfungsämtern sollte man in diesen Konstellationen der Verfahrensfehlerhaftigkeit regelmäßig keinerlei böse Absicht unterstellen. Häufig ist der Wille zu einer Anpassung an die sich verändernden Anforderungen vorhanden, lässt sich allerdings in der Praxis nicht umsetzen.
Sollten Sie das Gefühl haben, dass Organisationsmängel auch bei Ihnen vorgelegen haben könnten, kann Ihnen Ihr Anwalt für Prüfungsanfechtungen weiterhelfen.
Genauso essentiell ist im Prüfungsverfahren die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Grundsätze bei der Bewertung Ihrer Prüfungsleistungen. Hier spricht man von inhaltlichen (materiellen) Bewertungsfehlern.
Dabei sind die persönlichen und fachlichen Qualifikationen der Prüfer maßgeblich. Nur so kann eine zutreffende Bewertungsgrundlage des wahren Leistungsstandes erreicht werden.
Häufig finden sich im Bewertungsverfahren jedoch sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Äußerungen in den Voten der Prüfer. Diese sind unfair, nicht mehr vertretbar, unvollständig oder erschöpfen sich in pauschalen und im Einzelfall unzutreffenden Floskeln.
Dies widerspricht im Regelfall den prüfungsrechtlich so wesentlichen Grundsätzen, eine zumindest vertretbare Lösung oder einen zutreffenden Lösungsansatz einer Prüfungsaufgabe noch als richtig zu bewerten.
An dieser Stelle hilft Ihnen der auf das Prüfungsrecht spezialisierte Anwalt bei einer Prüfungsanfechtung mit seiner Erfahrung und Kompetenz am besten. Denn nicht jeder Lösungsansatz, der auch im Ansatz zumindest noch vertretbar erscheint, kann bei der Prüfungsanfechtung auch erfolgreich geltend gemacht werden.
Wegen dieser und anderer Fehlerquellen nimmt die Anzahl der Prüfungsanfechtungen stetig zu:
Einerseits liegt dies sicherlich daran, dass die finanziellen Mittel der Behörden schwinden. Weniger Geld bedeutet regelmäßig schlechtere Bezahlung der Prüfer. Eine ungenügende Bezahlung führt dazu, dass die Qualität der Korrekturen stark abnimmt.
Auch die teils unzureichende Schulung der Mitarbeiter in den Prüfungsämtern ist ein Resultat dieser zu beoabachtenden Tendenz. So werden häufig vermeidbare Fehlerquellen geschaffen, die eine Prüfungsanfechtung überhaupt erst ermöglichen.
Manchmal werden aufgrund dieser Umstände sogar die Anforderungen an die gesetzlich vorgesehenen Prüfer:innen nicht eingehalten.
Andererseits ist die (gewünschte) Abschlussnote für den jeweiligen Prüfling von so großer Wichtigkeit auf dem selektiven Arbeitsmarkt, dass vermehrt Prüfungsanfechtungen in Betracht gezogen werden.
Egal welche Gründe Sie für Ihr Anliegen mitbringen, wir beraten und vertreten Sie engagiert bei Ihrer Prüfungsanfechtung.
Ob Sie nun an der Hochschule, Fachhochschule, Justizprüfungsamt, IHK oder sonstiger Prüfungsinstitution eine Prüfung absolviert haben, Ihr Anwalt für Prüfungsrecht und Hochschulrecht kann Ihnen bei der Prüfungsanfechtung helfen.
In der Regel wird die Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungsorganisation angefochten. Die Prüfungsanfechtung gelingt durch die Anfechtung des Prüfungsbescheides.
Dieser Prüfungsbescheid regelt sowohl im Prüfungsrecht als auch Hochschulrecht grundsätzlich die Konstellation des Bestehens oder des Nichtbestehens. Er weist regelmäßig eine bestimmte (Gesamt-)Punktzahl oder vergebene Notenpunkte aus.
Dieser Bescheid stellt einen angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar.
Aber zunehmend werden von den Prüflingen (berechtigterweise) auch Notenverbesserungen angestrebt. Dabei gilt der Grundsatz, dass jedes Prüfungsverfahren auf Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Aus unserer Erfahrung können wir berichten, dass fast in jedem Prüfungsverfahren Fehler liegen können. Ob diese im Ergebnis allerdings prüfungsrechtliche Relevanz besitzen, kann regelmäßig erst nach eingehender Betrachtung und Begutachtung durch einen erfahrenen Anwalt für Prüfungsanfechtungen festgestellt werden.
Sogar Absolventen, die sich im oberen Punkte-Drittel befinden beauftragen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens unsere Kanzlei. Auch hier kann eine Prüfungsanfechtung Sinn ergeben.
Wenden Sie sich gerne an uns, wir hören uns Ihr Anliegen an und versuchen für Sie das bestmögliche Ergebnis bei Ihrer Prüfungsanfechtung zu erzielen.
Fast jeder Mensch absolviert im Rahmen seiner Ausbildung oder Fortbildung Prüfungen. Wir setzen uns zunächst dafür ein, dass Sie diese Prüfungen fair und gerecht absolvieren können (Mehr zum Hochschulrecht und Mehr zu Nachteilsausgleichen).
Grundsätzlich gilt, dass jede Prüfungsleistung, die in Ihr Grundrecht der Berufsfreiheit eingreift, mit einer Prüfungsanfechtung untersucht werden kann.
Die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist ein Schwerpunkt unserer Kanzlei. Dabei sind Gegenstand der Prüfungsanfechtung unter anderem folgende Prüfungen:
Es gibt noch weitere Prüfungsgegenstände, die wir hier nicht abschließend aufgezählt haben. Sollten Sie Ihre Prüfung nicht sofort einordnen können, kontaktieren Sie uns gerne.
Ihre Prüfungsanfechtung kann sich unter anderem auf schriftliche Aufsichtsarbeiten bzw. Klausuren oder mündliche Prüfungen beziehen. Gelegentlich kommen sogar Prüflinge zu uns, die ihre praktischen Prüfungen überprüft wissen wollen.
Nicht selten bekommen die Prüflinge die Note oder Punktzahl die sie verdienen. Die Prüfungsanfechtung wahrt oder verbessert häufig Ihre beruflichen Chancen.
Gerade bei Juristischen Staatsprüfungen (Prüfungsanfechtung Juristischer Staatsexamina) ist die Note existenziell für das berufliche Fortkommen oder gar die erste Anstellung.Gleiches gilt natürlich für die anderen Studiengänge.
Mit zunehmender Tendenz scheitern die Prüflinge denkbar knapp an der Zulassungsgrenze für die mündliche Prüfung oder einer gewünschten Notenstufe.
Wir setzen uns für Sie ein. Persönlich. Mit Engagement und Kompetenz.
Ihr Partner bei Prüfungsanfechtungen – In Berlin und bundesweit.
Sinn und Zweck der Prüfungsanfechtung im Prüfungsrecht und Hochschulrecht ist es, die Bewertungen der Prüfer und Votanten zu überprüfen und ggf. dezidiert anzugreifen.
Wichtig ist es insbesondere den richtigen Ton zu treffen und die Prüfer:innen durch fundierte Hinweise auf prüfungsrechtliche Aspekte, wie vertretbare Ansätze, hinzuweisen und sie mit der richtigen Wortwahl im Rahmen der Einwendungsschriften zu überzeugen.
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung bei Prüfungsanfechtungen beraten und vertreten wir sie engagiert und maßgeschneidert.
Ob nun im Widerspruchsverfahren gegen den Verwaltungsakt, dem darin eingebetteten sog. Überdenkungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren.
Wir begleiten Sie von Anfang bis zum Ende. Persönlich. Mit Engagement und Kompetenz.
Zunächst ist die Akteneinsicht in Ihr Prüfungsverfahren zwingend geboten. Erst wenn wir die Korrekturen oder Niederschriften eingesehen haben, können wir uns ein Bild zu Ihren Erfolgschancen machen.
Es gibt allerdings noch weitere Bestandteile, die von den Prüfungsämtern herauszugeben sind, damit die Prüflinge die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens nachvollziehen kann.
Erst wenn ein vollständiges Bild der Aktenlage vorliegt, kann eine genaue Einschätzung zu der Erfolgsaussicht einer Prüfungsanfechtung vorgenommen werden.
In besonderen Konstellationen ist es sogar geboten, den Prüfungsbescheid nicht nur im Widerspruchsverfahren, sondern auch im gerichtlichen Verfahren parallel anzugreifen.
Gerade in Eilkonstellationen kommt für die Prüfungsanfechtung auch die Einleitung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens bei den Verwaltungsgerichten in Betracht. Dies ist häufig die einzige Möglichkeit Ihre Rechtsansprüche durchzusetzen.
Hier zeigt sich unsere mehrjährige Erfahrung. Ein Anwalt, der sich auf Prüfungsanfechtungen spezialisiert hat, kann eine effektive Taktik für die Anfechtung Ihrer Prüfung wählen.
Die Strategien bei einer Prüfungsanfechtung sind sehr unterschiedlich und abhängig von Ihrer Begehr im konkreten Einzelfall.
Wir setzen uns im Prüfungsrecht in Ihrem Prüfungsanfechtungsverfahren dafür ein, dass Ihre Rechte bestmöglich durchgesetzt werden. Grundsätzlich bietet sich durch die Einleitung einer Prüfungsanfechtung überhaupt erst eine Chance für Ihr Anliegen.
Grundsätzlich lässt sich bei den meisten Prüfungsanfechtungen im Prüfungsrecht oder Hochschulrecht nicht abschätzen, ob das Verfahren nur wenige Monate dauert oder gar die Jahresfrist überschreitet.
Dies ist u. a. abhängig davon, wie viele Prüfungsleistungen Ihres Prüfungsverfahrens angegriffen werden, bei welchem Prüfungsamt und in welchem Gerichtsbezirk das Verfahren betrieben wird oder welche besonderen Einzelfallumstände auftreten.
Bei der Prüfungsanfechtung gilt es, sowohl formelle Fehler als auch inhaltliche Bewertungsfehler aufzuspüren. Dies erfordert in der Regel einen erheblichen Arbeitsaufwand, den wir gerne für Sie betreiben. Dieses detektivische Arbeiten ist unsere Herausforderung. Wir bearbeiten Ihre Prüfungsanfechtung mit dem Anspruch hoher Qualität.
Nur wer vertieft und wissenschaftlich zu arbeiten imstande ist, schafft die Grundlagen für ein erfolgreiches Prüfungsanfechtungsverfahren.
Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Einhaltung aller Fristen – in den meisten Fällen beträgt die Widerspruchsfrist und die Klagefrist jeweils einen Monat.
Um diese Fristen nicht zu versäumen und Ihre weiteren Fragen zu klären, zögern Sie nicht mit uns Kontakt aufzunehmen.
Soweit ein beachtlicher Verfahrensfehler (sog. formellen Verfahrensfehler) im Wege der Prüfungsanfechtung gefunden wird, ist nicht selten eine Prüfungswiederholung die Rechtsfolge. Dies kann sich auf Teile der Prüfung oder ihre Gesamtheit beziehen.
Hierbei ist die Unverzüglichkeit der Verfahrensfehler-Rüge zu beachten. Die Prüflinge treffen im Prüfungsverfahren Mitwirkungspflichten. Häufig ist eine gewisse Zügigkeit zur Geltendmachung dieser Rechte geboten.
Sind diese Erfordernisse erfüllt kann ein Verfahrensfehler ggf. zur Aufhebung des Prüfungsbescheides führen.
Diese formalen Fehler betreffen innere und äußere Rahmenbedingungen.
Mängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen (sog. materielle Bewertungsfehler) sind in der Regel durch eine erneute Beratung und Bewertung durch den jeweiligen Prüfer bzw. Votanen zu beheben.
Dafür ist eine Grundvoraussetzung das sich Ihr Anwalt im Prüfungsrecht bei Ihrer Prüfungsanfechtung substantiiert mit den Voten der Prüfer auseinandersetzt. Wer hier oberflächlich oder lediglich mit Textbausteinen arbeitet oder die Umstände des jeweiligen Einzelfalls verkennt, missachtet die für die Prüflinge im Prüfungsrecht so wesentlich geltenden Grundsätze.
Wir setzen uns engagiert und mit aller gebotenen Sorgfalt für Ihre Begehr ein. Eine Prüfungsanfechtung kann dann erfolgreich sein, wenn gegen die Bewertungen der Prüfer substantiiert vorgetragen wird. Dies setzt regelmäßig eine umfassende Recherche voraus, um den Voten entgegen zu treten. Eine überzeugende teils wissenschaftliche Darstellung ist der Grundbaustein für die Wahrung Ihrer Chance auf Überdenkung der Note.
Im Prüfungsrecht stehen sich der Bewertungsspielraum der Prüfer und der Antwortspielraum der Prüflinge gegenüber. Diese widerstreitenden Interessen gilt es bei den Einwendungsschriftsätzen angemessen zu berücksichtigen.
Soweit der Prüfer vertretbare Ansätze nicht oder nicht angemessen gewürdigt hat, stellen wir dies unter Bezugnahme auf die relevanten Fundstellen entsprechend dar.
Allgemein lässt sich keine pauschale Aussage treffen, ob Prüfungsanfechtungen in der Regel Erfolg haben. Vielmehr hängt dies – wie so oft im Prüfungsrecht und im Hochschulrecht – von unheimlich vielen Faktoren ab, die wir aufgrund des jeweiligen Einzelfalles grundsätzlich erst nach Akteneinsicht und gründlicher Durchsicht besser bewerten können. Wir versuchen Ihnen aber eine realistische Einschätzung zu geben, soweit wir die erforderlichen Informationen und Daten zusammengetragen haben.
In der Regel lässt sich sagen, dass Verfahrensfehler im Rahmen einer Prüfungsanfechtung eher zum Erfolg führen als Bewertungsfehler. Aber dies kommt auf die jeweiligen Konstellationen an. Soweit ein beachtlicher Fehler vorliegt und entsprechend vorgetragen wird, führt dies nicht selten zur Wiederholungsprüfung oder im Einzelfall zu einer Notenanhebung.
Soweit der Prüfungsbehörde Fehler unterlaufen, die in einen Schaden münden, sind ggf. noch Schadenersatzansprüche denkbar. Dies kann neben der Aufhebungsentscheidung geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage ist dafür der Amtshaftungsanspruch aus Art 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Dafür ist insbesondere Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden kausal geworden ist.
Häufig tauchen in diesem Zusammenhang die Fallgruppen des Verdienstausfallschadens auf. Der Nachweis gestaltet sich jedoch als schwierig. Insoweit ist redlicherweise zu sagen, dass die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches bei den Zivilgerichten nur in wenigen Konstellationen erfolgsträchtig ist.
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