Prüfungsrecht
Mit der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei Ihre Chancen wahren!
Durch die Prüfung gefallen?
» Überprüfen Sie mit uns die Rechtmäßigkeit der Prüfung!
Geht es doch noch irgendwie weiter?
» Ihr Anwalt im Prüfungsrecht kennt die Anforderungen der Prüfungsverfahren.
Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechten und Pflichten
» Ihr Anwalt im Prüfungsrecht berät Sie zu den Fragen der Anmeldung, zu den Fristen oder zur Schreibzeitverlängerung.
Jeder Mensch durchläuft im Laufe der verschiedenen Bildungsphasen ein Prüfungsverfahren.
Dies ist für die persönliche und berufliche Entwicklung unabdingbar. Dabei sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Prüfungen und Leistungskontrollen denkbar. Die Kenntnisse und Fertigkeiten der einzelnen Prüflinge stehen dabei auf dem Prüfstand. Im Rahmen der einzelnen Bildungsphasen sind nicht selten mehrere Etappen zu meistern.
Das Prüfungsrecht ist Kernbestandteil des Bildungsrechts. Dieses Recht steht allen zu. Konkretisiert wird dies durch das Recht auf eine ordnungsgemäße Prüfung. Diesen Anspruch gilt es ggf. rechtlich zu überprüfen und durchzusetzen.
Dabei bestimmen diese Prüfungen wesentlich den Erfolg des persönlichen Lebensweges und des weiteren beruflichen Werdeganges.
Fachliche und außerfachliche Kompetenzen werden in der Regel durch ein Bewertungssystem festgelegt. Diese Bewertungen sind aber trotz der Wichtigkeit der Prüfungen für die Prüfungskandidaten nicht immer frei von Fehlern. Doch werden viele Absolventen an ihren Noten gemessen.
Ihr Anwalt für Prüfungsrecht kann Sie kompetent und mit Erfahrung beraten!
Eine Bewertung der Prüfungskandidaten:innen ist nicht selten von Zweifeln getragen. Viele Entscheidungen sind überaus unbefriedigend und kaum nachvollziehbar begründet. Sachgerechte Begründungen lassen die oftmals ungeschulten Prüfungsorgane vermissen. Vertretbare Prüfungsleistungen werden nicht hinreichend genug gewürdigt oder schlicht verkannt.
Gleichwohl ist der zentrale Grundsatz der Chancengleichheit sowie der Berufsfreiheit jederzeit zu gewährleisten.
Hierbei beraten und unterstützen wir Sie mit unserem Engagement und unserer Kompetenz.
Insbesondere sind diese Grundrechte bei den berufsbezogenen Prüfungen zu beachten. Diese sollen den Nachweis über erworbene fachliche und außenfachliche Kompetenzen für die Aufnahme in den Beruf erbringen. Diese Prüfungen müssen den Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG genügen.
Die Freiheit der Berufswahl ist für junge Menschen ein wesentliches Grundrecht, das zunächst durch das Recht auf Zulassung zur Prüfung gewährleistet wird. Aber auch können – teils unerwartet – Umstände hinzutreten, die das Absolvieren einer Prüfung derart behindern, dass ein Rücktritt vom Prüfungsverfahren angezeigt ist.
Auch kann es angezeigt sein Ausgleichsmaßnahmen für das Prüfungsverfahren zu beantragen.
Im Prüfungsverfahren sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge so genau und präzise wie möglich zu ermitteln. Damit soll eine rechtmäßige Bewertungsgrundlage geschaffen werden. Ist dies nicht der Fall, so läuft dies dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Berufsfreiheit zuwider.
Dabei kann die Gestaltung des Prüfungsverfahrens an Fehlern oder Mängeln leiden, da zum Beispiel persönliche Behinderungen oder Umstände der Prüflinge nicht hinreichend genug berücksichtigt werden. Ferner zeigen sich nicht selten ungeeignete Prüfungsaufgaben oder Prüfer:innen.
In gelegentlichen Fällen sind auch befangene Prüfer:innen involviert. Zumal die Form und der Verlauf der Prüfung manchmal nicht den Anforderungen an ein gerechtes Prüfungsverfahren genügen.
Auch kann es zu äußeren Störungen oder Einwirkungen auf das Prüfungsgeschehen kommen, die im Einzelfall einen angreifbaren Verfahrensfehler begründen.
Genauso essentiell ist im Prüfungsrecht die Einhaltung der prüfungsrechtlichen Grundsätze der Bewertung Ihrer Prüfungsleistungen. Dabei sind die persönlichen und fachlichen Qualifikationen der Prüfer maßgeblich. Nur so kann eine zutreffende Bewertungsgrundlage des wahren Leistungsstandes erreicht werden.
Häufig finden sich im Bewertungsverfahren jedoch sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Äußerungen in den Voten der Prüfer:innen. Diese sind unfair, nicht mehr vertretbar, unvollständig oder erschöpfen sich in pauschalen und im Einzelfall unzutreffenden Floskeln.
Dies widerspricht im Regelfall den prüfungsrechtlich so wesentlichen Grundsätzen, eine zumindest noch vertretbare Lösung oder einen zutreffenden Lösungsansatz einer Prüfungsaufgabe noch als richtig zu bewerten. Eine Prüfungsanfechtung kann Ihre Chancen auf einen Fortgang des Prüfungsverfahrens wahren oder eine Korrekturmöglichkeit von Bewertungen geben.
Wir beraten und vertreten Sie engagiert bei Ihrer Prüfungsanfechtung.
Die Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist Schwerpunkt unserer Kanzlei. Fast jeder Mensch absolviert im Rahmen seiner Ausbildung oder Fortbildung Prüfungen. Nicht selten bekommen die Prüflinge die Note oder Punktzahl die sie verdienen. Die Prüfungsanfechtung wahrt häufig Ihre beruflichen Chancen.
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung beraten und vertreten wir sie engagiert und maßgeschneidert. Ob nun im Widerspruchsverfahren, dem darin eingebetteten sog. Überdenkungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren. Hier zeigt sich unsere Erfahrung.
Manchmal ist sogar eine Kombination aus mehreren rechtlichen Schritten erforderlich, um Ihre Rechte bestmöglich durchzusetzen oder Chancen zu wahren.
Hier sind die Strategien sehr unterschiedlich und abhängig von Ihrer Begehr im konkreten Einzelfall.
Bei der Prüfungsanfechtung gilt es, sowohl formelle Fehler als auch inhaltliche Bewertungsfehler aufzuspüren. Ein weiterer entscheidender Aspekt ist die Einhaltung aller Fristen – in den meisten Fällen beträgt die Widerspruchsfrist und die Klagefrist jeweils einen Monat.
Prüfungsämter und Universitäten legen mittlerweile sehr strenge Maßstäbe an, wenn es um die Nutzung fremder Hilfsmittel oder die Zitierpflicht geht.
Sollte der Vorwurf eines Täuschungsversuchs erhoben werden, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Prüfungsleistung rechtmäßig zu verteidigen.
(Mehr zu Täuschungs- oder Plagiatsvorwürfen)
Bei Krankheit können Sie von einer anstehenden Prüfung zurücktreten, oder auch unter strengen Voraussetzungen ggf. nachträglich den Rücktritt von der Prüfung erklären.
Wenn der Prüfungsrücktritt zu Unrecht nicht anerkannt wird, geht es darum, die Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen.
Gerade für Studentinnen in der Schwangerschaft oder für Studierende mit motorischen Beeinträchtigungen ist ein Nachteilsausgleichsantrag denkbar.
Eine Benachteiligung ist verfassungsrechtlich verboten. Aber auch Prüflinge mit Lese- und Rechtschreibschwächen oder sonstigen Beeinträchtigungen kommt eine entsprechende Ausgleichsmaßnahme in Betracht.
Häufig beantragen wir für unsere Mandanten:innen eine Schreibzeitverlängerung oder die Benutzung anderer geeigneter Hilfsmittel, um die Chancengleichheit zu wahren. Eine Verlängerung der Prüfungszeit richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einzelfall und Ihren Prüfungsbeeinträchtigungen.
Weitere Infos zum Prüfungsrecht: Entscheidung VG Gelsenkirchen oder VG Freiburg
Schreiben Sie uns Ihre Nachricht
Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen. Ihre Daten und Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.