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Prüfungsunfähigkeit – Ohne Nachweis keine Aussicht auf Erfolg
Im Prüfungsrecht und Hochschulrecht beraten wir Sie kompetent in der wesentlichen Fragestellung:
Ist ein Prüfungsrücktritt überhaupt noch möglich? Wenn ja, aber unter welchen Voraussetzungen?
Im Prüfungsverfahren tritt nicht selten eine Prüfungsunfähigkeit auf. Es zeigen sich gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Leistungsfähigkeit erheblich vermindern oder nahezu ausschließen.
Ob nun physische oder psychische Erkrankungen sowie andere Ausnahmssituationen – oft liegt ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von der Prüfung vor.
Dabei stellt sich häufig die Frage, (bis) wann ein Prüfungsrücktritt zu erklären ist und bis wann die Möglichkeit eines Rücktrittes überhaupt noch besteht.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Rücktritt vor der Prüfung wahrscheinlicher ist als während der Prüfung. Dann unterliegt eine Rücktritt meistens strengeren Voraussetzungen. Jedoch verbleibt das Risiko einer Nichtanerkennung. Die Erkrankung ist einerseits eine Momentaufnahme und andererseits – gerade bei längeren Prüfungszeiträumen – eine subjektive Prognose.
Nicht ausgeschlossen, aber bislang nur in ganz wenigen Einzelfällen statthaft, ist ein Rücktritt nach einer absolvierten Prüfung. Dies würde dem so wichtigen Grundsatz der Chancengleichheit verletzen. Insbesondere darf der Prüfling die tatsächlich vorliegende Erkrankung nicht vor Prüfungsantritt gekannt haben oder diese erkennen haben können.
Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor, wenn den Prüfungskandidaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und nach Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen eine Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist. Regelmäßig liegt dies vor, wenn eine erhebliche und nur vorübergehende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens besteht.
Diesen wichtigen Grund nachzuweisen ist häufig das Zünglein an der Waage. Wir beraten und vertreten Sie zielgerichtet bei Ihrem Anliegen. Dabei sind wir in der Regel auf Ihre Mitwirkung angewiesen.
Die Prüfungsinstitutionen fordern ärztliche Atteste von Ihnen. Meist ist sogar ein amtsärztliches Attest erforderlich. Dabei ist der „gelbe Schein“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nicht ausreichend. Eine Prüfungsunfähigkeit ist damit noch nicht bescheinigt. Die Feststellung dieser rechtlichen Frage obliegt dem Prüfungsamt. Es ermittelt aufgrund der vom Arzt gestellten Diagnose und Begleitumstände die zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit.
Kompetent und zügig setzen wir die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen in Gang und stimmen mit Ihnen das weitere Vorgehen ab. Dies erfolgt nicht nur lediglich durch Übermittlung des Attestes, sondern auch durch entsprechende Rücktrittserklärung. Auch ist das ärztliche Attest unverzüglich bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Gleichwohl ist die Ärztin bzw. der Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Wichtige Gründe
Neben höherer Gewalt zählen dazu natürlich auch verschiedene Erkrankungen. Eine abschließende Aufzählung kann nicht erfolgen. Allerdings dürfen diese nicht prüfungsbedingt sein. Beispielsweise Stress oder psychische Anspannungen sind genauso wenig geeignet wie sog. Dauerleiden, also zum Beispiel Depressionen etc.
Nehmen Sie hier Kontakt auf. Wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechtsanspruches auf Rücktritt von einer Prüfung.
(Informationen zum Prüfungsrecht)
(Prüfungsrecht: Prüfungsanfechtung notwendig?)
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