Studienplatzklage
Mit der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei zum Wunschstudium!
Herzlich willkommen auf der Webseite der Albrecht Rechtsanwaltskanzlei.
Mit uns erfolgreich zur Studienplatzklage!
Erheben Sie mit uns Studienplatzklage. Eine Investition in Ihre Zukunft. Rechtzeitig melden!
Gerichtskosten, Kosten des eigenen Anwalts und gelegentlich Kosten des Anwalts der Hochschule; teilweise werden Kosten vom Rechtschutzversicherer getragen.
Erfolgschancen i.d.R. nicht schlecht; kommt aber auf Studiengang an.
Dauer: Ca. 1-5 Monate, ausnahmsweise auch über ein Jahr.
Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Psychologie, Lehramt, Jura, Soziale Arbeit und BWL u.v.m.
Fristen einhalten (i.d.R. 15.7. / 1.9. / 15.1.)
außerkapazitärer Antrag; Härtefallantrag
Bescheid von Hochschule
Klagestrategie – Klage und/oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren
Ihre Gründe für eine Studienplatzklage
Vielleicht ist Ihre Abiturnote für den gewünschten Studiengang nicht ideal. Vielleicht wurden Sie bereits abgelehnt oder im Gespräch zurückgewiesen. Der Studiengang ist überfüllt.
Lassen Sie sich nicht entmutigen und kontaktieren Sie uns für Ihr Wunschstudium.
Was ist eine Studienplatzklage eigentlich?
Eine Studienplatzklage ist ein Verfahren, mit dem vom Verwaltungsgericht die von der Hochschule vergebene Anzahl an Studienplätzen überprüft wird. Nicht selten stimmt die Ausbildungskapazität der Hochschule nicht, da diese nicht richtig oder fehlerhaft berechnet worden ist. Sollte das Gericht noch verfügbare Plätze feststellen, werden diese an die Studienplatzkläger:innen vergeben.
Ihre Gründe für eine Studienplatzklage sind vielfältig!
Viele junge angehende Studierende trifft nach der Euphorie des bestandenen Abiturs die ernüchternde Erkenntnis, dass der hart erarbeitete Notendurchschnitt nicht dem Numerus Clausus ihres Traumstudienplatzes entspricht.
Insbesondere der Zugang zu Studienfächern wie Humanmedizin, Zahnmedizin, Psychologie, aber auch vielen anderen zulassungsbeschränkten Studienfächern, wurde durch die starke Herabsetzung des numerus clausus in den letzten Jahren enorm erschwert.
Problem: Mehr Studienbewerber als Plätze
Wer sich nicht nach alternativen Studienplätzen umsehen möchte, dem bleibt nur der Erwerb von Zusatzqualifikationen und Wartesemestern. Eine befriedigende Lösung stellt dies jedoch nicht dar.
Noten oder Vorleistungen sollten Sie nicht am Studienbeginn hindern
Nehmen Sie hier Kontakt auf, um eine Studienplatzklage in Angriff zu nehmen.
Alternativ besteht die Möglichkeit den Studienplatz einzuklagen. Denn durch den numerus clausus werden potentielle Studierende in der Freiheit ihrer Berufswahl eingeschränkt. Die Freiheit der Berufswahl ist in Art. 12 Abs. 1 GG verankert, sodass diese nur unter sehr strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf.
Die Herabsetzung des numerus clausus beruht auf der starken Nachfrage nach diesen Studienfächern, welche den begrenzten Kapazitäten der Universitäten gegenübersteht.
Nicht jedoch auf der Erfahrung der Universitäten, dass Einser-Abiturienten auch die besseren Leistungen im Studium erbringen.
Wahren Sie Ihre Chancen mit einer Studienplatzklage
Demnach ist der Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nur dann verfassungskonform, wenn die betreffende Universität faktisch nicht ausreichend Studienplätze für die Anzahl der Bewerber hat.
Grundsätzlich ist das der Fall, sofern es sich um zulassungsbeschränkte Studienfächer handelt. Also solche Studienfächer, bei denen die Hochschule einen bestimmten Abiturdurchschnitt (Numerus Clausus) als Zulassungsvoraussetzung fordert. Zudem muss es sich um eine Hochschule in staatlicher Trägerschaft handeln.
Diese Kapazitätsgrenzen der Hochschulen stellen den Anknüpfungspunkt für die Studienplatzklage dar.
Deutsche Hochschulen trifft die Pflicht ihre Kapazitäten, also ihre Aufnahmefähigkeit, vollends auszuschöpfen. Ob die Hochschulen dieser Verpflichtung auch nachkommen wird im Rahmen der Studienplatzklage überprüft.
Ergibt sich im Zuge dessen, dass die betreffende Universität über mehr Plätze verfügt als ursprünglich dargestellt, so werden diese Studienplätze an die Studienplatzkläger vergeben.
War Ihre ordnungsgemäß eingereichte Studienplatzbewerbung nicht erfolgreich und streben Sie eine Studienplatzklage an, empfiehlt es sich schnellstmöglich einen Termin für ein beratendes Erstgespräch zu vereinbaren. In diesem Gespräch werden Sie generell über die weitere Vorgehensweise, Kosten und Erfolgschancen durch unseren zuständigen Rechtsanwalt informiert.
Üblicherweise wird zunächst ein sogenannter Überkapazitätsantrag bei der betreffenden Hochschule gestellt. Denn anders als der Begriff der Studienplatzklage es vermuten lässt, ist nicht immer eine Klageerhebung erforderlich.
Dieser Überkapazitätsantrag zielt auf die Zulassung zum Studium außerhalb der, von der Hochschule festgesetzten, Kapazitätsgrenze ab.
Grundsätzlich gilt es bei der Einreichung des außerkapazitären Antrags die vorgesehene Frist einzuhalten, welche je nach Bundesland variieren kann.
Bei einigen Universitäten beinhaltet allerdings bereits der reguläre Antrag zur Studienzulassung, die Option für den Zweifelsfall einen solchen Überkapazitätsantrag begleitend zu stellen. Sofern Sie das betrifft, kann dieser Schritt also übersprungen werden.
Parallel dazu kann bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Diese muss in der Regel gestellt werden, da erst im laufenden bzw. kommenden Semester die Studienplatzzulassung erstritten werden kann. Das „normale“ Klageverfahren würde also zu viel Zeit kosten.
Bei dem weiteren Vorgehen kommt es nun darauf an, ob die Universität/Hochschule auf den Antrag reagiert. Erfolgt eine „Reaktion“ in Form eines sogenannten ablehnenden Bescheides, wird ihnen also mitgeteilt, dass auch keine außerkapazitären Studienplätze vergeben werden, ist je nach Bundesland hiergegen Widerspruch einzulegen und/oder Klage zu erheben.
Häufig schweigen die Universitäten/Hochschulen jedoch auch auf den Antrag. Das gereicht Ihnen in diesem Fall zum Vorteil, da wir dadurch nicht in die Bedrängnis kommen alsbald in Form des Widerspruchs/der Klageerhebung zu reagieren.
In erster Instanz überprüft das zuständige Verwaltungsgericht dann die Kapazitäten der Universität/Hochschule.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die von der betreffenden Universität/Hochschule angestrengten Berechnungen bezüglich der Aufnahmefähigkeit inkorrekt waren, so vergibt es die nachberechneten Plätze an die „Studienplatzkläger“ (Antragsteller).
Sind auch die vom Verwaltungsgericht nachberechneten Plätze nicht ausreichend, um allen „Studienplatzklägern“(Antragstellern) einen Studienplatz zu sichern, werden die nachberechneten Plätze im Regelfall durch ein Losverfahren vergeben. Teils wird anstelle des Losverfahrens auch auf die Ranglisten der Hochschulen/Universitäten oder auf den Zeitpunkt der Stellung des Überkapazitätsantrags abgestellt.
Hat das Gericht in erster Instanz allerdings keine Neuberechnung der Plätze angestellt oder wurden Sie im Zuge des Losverfahrens nicht bedacht, so können wir für Sie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einlegen. Hier prüft das Gericht in zweiter Instanz nicht mehr von Amts wegen die Kapazitäten der Universitäten/Hochschulen, sondern Ihr Anwalt muss darlegen, dass die Kapazitätsgrenze seitens der Universitäten/Hochschulen zu niedrig angesiedelt war.
Diese Beschlüsse, also Entscheidungen der Gerichte im Eilverfahren, sind grundsätzlich nur vorläufig. Die endgültige Entscheidung fällt dann erst im Hauptsacheverfahren („normalen“ Klageverfahren“). In der Praxis kommt es im Rahmen der Studienplatzklage jedoch lediglich in wenigen Fällen zu einer Klage in der Hauptsache. Erging die Entscheidung im Eilverfahren zu Ihren Gunsten, haben Sie also einen Studienplatz erhalten, haben die Hochschulen in der Regel kein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens und ermöglichen Ihnen die endgültige Immatrikulation.
Der Abiturnote kommt bei der Vergabe der außerkapazitären Studienplätze im Regelfall keine Bedeutung zu. Entspricht die errechnete Zahl der außerkapazitären Plätze der Anzahl an Studienplatzklägern, werden alle Studienplatzkläger direkt (vorläufig im Eilverfahren) zugelassen.
Ist das nicht der Fall entscheidet in der Regel das Los unabhängig davon, ob Ihre Abiturnote nur knapp oder weit über dem Numerus Clausus liegt. Lediglich selten wird zur Vergabe auf Ranglisten der Universitäten abgestellt, wobei die Abiturnote sich dann auswirken würde.
Die Frage nach der Erfolgsaussichten im Rahmen der Studienplatzklage lässt sich pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Chancen nicht schlecht stehen. Dennoch haben mehrere Faktoren Einfluss auf den Ausgang eines solchen Verfahrens. Je höher der Numerus Clausus des entsprechenden Studienfachs, desto höher die Nachfrage und dementsprechend der Kampf um die außerkapazitären Plätze.
Zudem können die Chancen je nach Bundesland variieren. Wie sich diese Faktoren in Ihrem Fall auswirken, schätzen wir gerne im Zuge eines Gespräches für Sie ein.
Es ist ratsam bei der Auswahl des Studienortes und der Hochschule flexibel zu sein. Unabhängig von Ihren persönlichen Präferenzen, sollten wir mehrere Hochschulen miteinbeziehen.
Die wird auch als Rundumschlagsverfahren bezeichnet.
Über was für eine Zeitspanne sich eine solche Studienplatzklage erstreckt, richtet sich ebenfalls nach der Art des angestrebten Studienfachs sowie dem Bundesland, in dem das Verfahren stattfindet.
Erfahrungsgemäß ist die Dauer des Verfahrens bei medizinischen Studienfächern höher als bei solchen in sozialen oder geisteswissenschaftlichen Bereichen.
Zudem hängt es davon ab, ob Ihr Antrag bereits in erster Instanz Erfolg hat oder weitere Schritte erforderlich sind.
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Schildern Sie uns gerne Ihr Anliegen.
Ihre Daten und Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden.
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